BFH - Beschluß vom 13.07.1998
X B 35/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 169

BFH - Beschluß vom 13.07.1998 (X B 35/98) - DRsp Nr. 1999/479

BFH, Beschluß vom 13.07.1998 - Aktenzeichen X B 35/98

DRsp Nr. 1999/479

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist das rechtstechnische Instrument, mit dem insbesondere Arbeitnehmer und andere Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit Anwartschaften auf eine Altersversorgung oder Leistungen im Krankheitsfall erlangen, ohne eigene Beiträge zu leisten, mit selbständig Tätigen gleichgestellt werden, die ihre Beiträge zur Vorsorge für das Alter oder den Krankheitsfall in voller Höhe aufbringen müssen (Senatsurteile vom 12. Oktober 1994 X R 260/93, BFHE 175, 563, BStBl II 1995, 119, unter 3.; vom 20. August 1997 X R 159/94, BFH/NV 1998, 442). Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Kürzung des Vorwegabzugs hat das Finanzgericht (FG) im Hinblick auf die dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegebene Pensionszusage vom 9. Dezember 1992 bejaht. Der vom Kläger beanspruchte Vergleich mit der steuerrechtlichen Behandlung eines Selbständigen ist daher aus Rechtsgründen nicht möglich.