BFH - Beschluß vom 13.07.1999
VII B 44/99

BFH - Beschluß vom 13.07.1999 (VII B 44/99) - DRsp Nr. 1999/9352

BFH, Beschluß vom 13.07.1999 - Aktenzeichen VII B 44/99

DRsp Nr. 1999/9352

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war von April bis Ende Oktober 1994 Geschäftsführer einer GmbH, für deren Lohn- und Kirchensteuerrückstände April bis Juli 1994 nebst Säumniszuschlägen er von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) auf Haftung in Anspruch genommen worden ist. Die gegen den Haftungsbescheid erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Steuerberater, der den Kläger im Verfahren erster Instanz vertreten hatte, am 10. Dezember 1998 zugestellt worden. Der jetzige Bevollmächtigte des Klägers hatte dem FG jedoch am 5. November 1998 mit Telefaxschreiben unter Übermittlung einer Abschrift seiner Vollmachtsurkunde mitgeteilt, die Bevollmächtigung habe gewechselt und es werde gebeten, das Urteil an ihn zuzustellen, was am 26. Januar 1999 geschehen ist.