BFH - Beschluß vom 13.07.2001
VI R 139/99

BFH - Beschluß vom 13.07.2001 (VI R 139/99) - DRsp Nr. 2001/13448

BFH, Beschluß vom 13.07.2001 - Aktenzeichen VI R 139/99

DRsp Nr. 2001/13448

Gründe:

Mit ihrer Anfechtungsklage gegen den Einkommensteuerbescheid 1987 begehrten die Kläger und Revisionskläger (Kläger) Herabsetzung der Einkommensteuer. Das Finanzgericht (FG) übertrug den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter. Dieser führte am 17. Dezember 1996 eine mündliche Verhandlung durch. Nach Stellung der Anträge erklärte sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Hinblick auf ein anderes finanzgerichtliches Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit einer Vertagung zwecks Rücksprache mit seinem Mandanten einverstanden. Ihm wurde eine Frist von zwei Monaten zur erneuten schriftsätzlichen Stellungnahme eingeräumt. Anschließend erklärten der Klägervertreter und der Vertreter des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) den Verzicht auf mündliche Verhandlung. Der Einzelrichter verkündete sodann den Beschluss, dass die Sache vertagt werde.