BFH - Beschluss vom 13.07.2005
X S 13/05 (PKH)

BFH - Beschluss vom 13.07.2005 (X S 13/05 (PKH)) - DRsp Nr. 2005/12791

BFH, Beschluss vom 13.07.2005 - Aktenzeichen X S 13/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/12791

Gründe:

Die vom Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen ab. Das Urteil wurde dem Antragsteller am 11. April 2005 zugestellt. Mit am 22. April 2005 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schreiben vom 21. Mai 2005 (gemeint wohl: 21. April 2005) legte der Antragsteller gegen das Urteil "Einspruch" ein. Zur Begründung führte er aus: "Das gefällte Urteil übersteigt die vorhandenen Parameter". Zudem seien zu Unrecht DM-Beträge eingesetzt worden. Gleichzeitig beantragte der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse reichte der Antragsteller nicht ein.

Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der () erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ Abs. Satz 1 ) ist eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür eingeführten amtlichen Vordruck beizufügen.