BFH - Beschluss vom 13.07.2007
VII B 123/06
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 31.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 161/05

BFH - Beschluss vom 13.07.2007 (VII B 123/06) - DRsp Nr. 2007/17472

BFH, Beschluss vom 13.07.2007 - Aktenzeichen VII B 123/06

DRsp Nr. 2007/17472

Gründe:

I. Der Ehemann der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) schuldete seit 1992 Einkommensteuer und Zuschlagsteuern sowie Säumniszuschläge in Millionenhöhe. Zu diesen Steuern waren die Eheleute zunächst zusammen veranlagt worden, in den Jahren 1994, 1995 und 1997 ergingen Aufteilungsbescheide. 1994 nahm das seinerzeit zuständige Finanzamt die Klägerin mit bestandskräftigem Bescheid gemäß § 278 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) in Höhe eines Betrages von ... DM über den auf sie entfallenden Teil der Einkommensteuerschulden hinaus in Anspruch, weil ihr Ehemann ihr den Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung unentgeltlich übertragen hatte. 1998 hob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Zusammenveranlagungsbescheide auf und erteilte antragsgemäß Bescheide über die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer.