BFH - Beschluss vom 13.07.2007
VII B 84/07
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2133
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 637/05

BFH - Beschluss vom 13.07.2007 (VII B 84/07) - DRsp Nr. 2007/16377

BFH, Beschluss vom 13.07.2007 - Aktenzeichen VII B 84/07

DRsp Nr. 2007/16377

Gründe:

I. Bei einer polizeilichen Durchsuchung der Wohnung des im späteren finanzgerichtlichen Verfahren als Zeugen vernommenen D wurden unversteuerte Zigaretten aufgefunden. In seinen Vernehmungen als Beschuldigter gab D an, dass ein gewisser A insgesamt 895 Stangen unversteuerte Zigaretten bei ihm untergebracht habe, die zu ihm mit einem Auto transportiert worden seien, dessen Fahrer der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gewesen sei. Später sei dann A mit dem Kläger in unterschiedlichen Abständen bei ihm, D, erschienen, und habe aus dem Bestand jeweils Teilmengen abgeholt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) setzte mit Steuerbescheid vom 17. November 2004 für 895 Stangen Zigaretten Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) gegen den Kläger mit der Begründung fest, dass dieser neben A, D und einer weiteren Person Gesamtschuldner der Einfuhrabgaben sei, weil er durch seine Mithilfe unmittelbaren Besitz an den Zigaretten erlangt habe.