BFH - Beschluss vom 13.07.2011
VI B 20/11
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 515/10

BFH - Beschluss vom 13.07.2011 (VI B 20/11) - DRsp Nr. 2011/15720

BFH, Beschluss vom 13.07.2011 - Aktenzeichen VI B 20/11

DRsp Nr. 2011/15720

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist querschnittsgelähmt. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (2005 bis 2007) machte er den Behindertenpauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) in Höhe von 3.700 € sowie den Pauschbetrag für eine Haushaltshilfe gemäß § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 924 € geltend. Außerdem erklärte er Pflegeaufwand (unter Abzug erhaltener Versicherungsleistungen) sowie Fahrtkosten und Reisekosten für eine Begleitperson als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte die geltend gemachten Aufwendungen nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung für die Streitjahre als außergewöhnliche Belastungen an. Es kürzte jedoch die geltend gemachten Aufwendungen um den Behindertenpauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG in Höhe von 3.700 € und den Pauschbetrag für eine Haushaltshilfe gemäß § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 924 €. Daneben gewährte es jedoch beide Pauschbeträge.