I. Die Beteiligten streiten im Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darüber, ob das Finanzgericht (FG) mehrere Klagen zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, erhob am 5. September 2011 Klage wegen Umsatzsteuer 2007 (10 K 2121/11), Gewerbesteuermessbetrag 2003 bis 2007, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts zum 31. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2007 und Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge 2004 bis 2005 (10 K 2122/11), Einkommensteuer 2003 und 2004 (10 K 2123/11) sowie Umsatzsteuer 2003 bis 2005 (10 K 2124/11). In den Klageschriften gab er jeweils an, dass sich die Klage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt ... II --FA X II--) richte. Eine Steuernummer war nicht angegeben. Die angefochtenen Bescheide bezeichnete der Kläger gleichzeitig wie folgt: Im Verfahren
-10 K 2121/11: Umsatzsteuerbescheid 2007 des Finanzamts ... (FA M), den das FA X II übernommen habe, vom 6. April 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. August 2011;
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