BFH - Beschluß vom 13.08.2001
IV S 11/01

BFH - Beschluß vom 13.08.2001 (IV S 11/01) - DRsp Nr. 2001/15421

BFH, Beschluß vom 13.08.2001 - Aktenzeichen IV S 11/01

DRsp Nr. 2001/15421

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte Beschwerde gegen die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs gegen einen Richter eingelegt. Die Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 28. Mai 2001 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragen ohne weitere Begründung die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.

Der Antrag ist nicht zulässig.

Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte kann auch der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten den Antrag stellen.