BFH - Beschluss vom 13.08.2002
VII B 88/02

BFH - Beschluss vom 13.08.2002 (VII B 88/02) - DRsp Nr. 2002/17343

BFH, Beschluss vom 13.08.2002 - Aktenzeichen VII B 88/02

DRsp Nr. 2002/17343

Gründe:

I. Die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerbevollmächtigter ist auf Grund einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis wegen vermuteten Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes widerrufen worden. Während des Klageverfahrens (Eingang der Klage beim Finanzgericht --FG-- am 13. Juni 2000) hat die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Steuerberaterkammer) den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem die Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis mit Ablauf des Jahres 2001 gelöscht worden war. Daraufhin wurde der Rechtsstreit von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt. Das FG hat dem Kläger in dem angefochtenen Beschluss die Kosten auferlegt, weil die Erledigung auf Umstände zurückzuführen sei, die erst während des Klageverfahrens eingetreten seien.

II. Die außerordentliche Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Kostenentscheidung des FG wendet, ist unzulässig.