BFH - Beschluss vom 13.08.2003
I B 217/02

BFH - Beschluss vom 13.08.2003 (I B 217/02) - DRsp Nr. 2003/13145

BFH, Beschluss vom 13.08.2003 - Aktenzeichen I B 217/02

DRsp Nr. 2003/13145

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) --eine GmbH-- führt beim Finanzgericht (FG) Köln einen Rechtsstreit gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--). Als Prozessbevollmächtigten bestellte sie den Steuerberater A, den Beschwerdeführer. Nachdem das FG von der Steuerberaterkammer erfahren hatte, dass A aus dem Berufsregister gelöscht worden war, wies es A gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss vom 22. November 2002 als Prozessbevollmächtigten zurück.

Gegen den Beschluss legten die Beschwerdeführer Beschwerde ein. Sie beantragen, den Beschluss aufzuheben.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. 1. Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war daher durch Beschluss zurückzuweisen. Das FG hat den Beschwerdeführer zu Recht gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen. Auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Februar 2003 VII B 330/02 (BStBl II 2003, 422, BFH/NV 2003, 714), der ebenfalls die Zurückweisung des Beschwerdeführers betrifft, wird verwiesen (s.a. BFH-Beschluss vom 4. April 2003 III B 135/02, BFH/NV 2003, 1094).