BFH - Beschluss vom 13.08.2004
VIII B 65/04
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 58/03

BFH - Beschluss vom 13.08.2004 (VIII B 65/04) - DRsp Nr. 2004/16659

BFH, Beschluss vom 13.08.2004 - Aktenzeichen VIII B 65/04

DRsp Nr. 2004/16659

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

a) Es kann dahin stehen, ob die Klägerin schlüssig gerügt hat, das Finanzgericht (FG) habe bei seiner Entscheidung wesentliche Teile der Akten nicht berücksichtigt (vgl. hierzu Beschluss des Bundesfinanzhof --BFH-- vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630). Soweit die Klägerin vorträgt, das FG sei davon ausgegangen, dass sich ihre Tochter im Oktober 2001 nicht beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet habe, obwohl sich dies aus einem bei den Kindergeldakten befindlichen Vermerk ergebe, ist der Vortrag jedenfalls unzutreffend.