BFH - Beschluss vom 13.08.2007
III S 9/07 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2114

BFH - Beschluss vom 13.08.2007 (III S 9/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/17462

BFH, Beschluss vom 13.08.2007 - Aktenzeichen III S 9/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/17462

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) ist Vater des 1983 geborenen M. Nachdem M zum 31. März 2004 seinen Wehrdienst beendet hatte, beantragte der Kläger im Juli 2004 die Wiederaufnahme der Kindergeldzahlungen mit dem Hinweis, M werde am 1. September 2004 eine Ausbildung in einem ...betrieb aufnehmen. M hatte sich auf diese Ausbildungsstelle bereits im April 2004 beworben. Zu den eigenen Einkünften und Bezügen des M teilte der Kläger mit, M habe im April und Mai 2004 insgesamt 720 EUR für eine Aushilfstätigkeit verdient.

Im August 2004 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Kindergeld für M, in dem er erklärte, M werde vom 1. Juli 2004 bis voraussichtlich 31. August 2004 eine Tätigkeit ausüben, aus der er monatlich Bruttoeinnahmen von 420 EUR erzielen werde. Beigefügt war eine Kopie der Lohnsteuerkarte 2004, aus der hervorging, dass M 420 EUR brutto verdient hatte.