BFH - Beschluss vom 13.08.2007
VII B 345/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 23
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4518/02

BFH - Beschluss vom 13.08.2007 (VII B 345/06) - DRsp Nr. 2007/21452

BFH, Beschluss vom 13.08.2007 - Aktenzeichen VII B 345/06

DRsp Nr. 2007/21452

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreute als angestellter Steuerfachgehilfe einer Steuerberatungs-GmbH (N) die steuerlichen Angelegenheiten einer von zwei Brüdern gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die ein Speiselokal betrieben. In einem Zeitraum von ca. zwei bis drei Monaten suchte der Kläger das Speiselokal regelmäßig auf, um sich dort die Buchungsunterlagen der GbR zur weiteren Bearbeitung bei seinem Arbeitgeber abzuholen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der GbR stellte der Betriebsprüfer fest, dass erhebliche Teile der Warenlieferungen und der Betriebseinnahmen in den Büchern nicht erfasst worden waren. Die Brüder gaben an, die buchmäßige Erfassung habe man dem Kläger als Mitarbeiter der N übertragen.

In ihren Vernehmungen durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung gaben die Brüder an, sie hätten sich mit dem Kläger darauf geeinigt, dass der Kläger die Einnahmen schätzte und aufschrieb. Die in den ersten zwei Jahren der Geschäftstätigkeit gefertigten Aufzeichnungen über Einnahmen hätten sie dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt.