I. Das Finanzgericht (FG) setzte der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) mit Verfügung vom 11. Juli 2006 4 K 1367/01 eine Ausschlussfrist nach § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die dagegen erhobene Beschwerde verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 als unzulässig. Im Rubrum des Beschlusses war versehentlich anstelle der Klägerin --der "A GmbH, ..., Frankreich"-- die "A GmbH, ..., Deutschland" aufgeführt.
Die Klägerin erhob gegen diesen Beschluss Nichtigkeitsklage bzw. Restitutionsklage. Der BFH legte das Begehren der Klägerin als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens III B 126/06 aus, den es durch Beschluss vom 8. August 2007 III K 1/06 mangels Beschwer als unzulässig ablehnte. Den gegen eine Nichtbeteiligte ergangenen und deshalb nichtigen Beschluss vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 hob der BFH durch Beschluss vom 8. August 2007 III B 126/06 formell auf.
Durch weiteren Beschluss vom 8. August 2007 III B 126/06 verwarf der BFH die Beschwerde der Klägerin gegen die Ausschlussfristsetzung des FG vom 11. Juli 2006 4 K 1367/01 als unzulässig, da prozessleitende Verfügungen gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen diesen Beschluss wies der BFH durch Beschluss vom 19. Dezember 2007 III S 33/07 als unbegründet zurück.
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