BFH - Beschluss vom 13.08.2008
III S 13/08

BFH - Beschluss vom 13.08.2008 (III S 13/08) - DRsp Nr. 2008/18953

BFH, Beschluss vom 13.08.2008 - Aktenzeichen III S 13/08

DRsp Nr. 2008/18953

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 III S 33/07 wies der Bundesfinanzhof (BFH) die Anhörungsrüge der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) gegen den BFH-Beschluss vom 8. August 2007 III B 126/06 als unbegründet zurück. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf.

II. Der Rechtsbehelf ist unzulässig.

Entscheidungen des BFH sind nicht mit der "sofortigen Beschwerde" anfechtbar. Die Eingabe kann auch nicht in einen zulässigen Rechtsbehelf umgedeutet werden, da es gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss keinen Rechtsbehelf gibt.