BFH - Beschluss vom 13.09.2007
III B 72/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 324/06

BFH - Beschluss vom 13.09.2007 (III B 72/07) - DRsp Nr. 2007/21433

BFH, Beschluss vom 13.09.2007 - Aktenzeichen III B 72/07

DRsp Nr. 2007/21433

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit sich die Klägerin auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) beruft, hat sie nicht ausgeführt, inwieweit für die Entscheidung des Streitfalls eine Rechtsfrage erheblich ist, deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Allein die Behauptung, eine Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung, reicht nicht aus (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894). Die Klägerin wendet sich mit ihren Ausführungen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG) und setzt ihre Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des FG. Das vermag die Zulassung der Revision jedoch nicht zu rechtfertigen, da damit kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird.