BFH - Beschluss vom 13.09.2007
IV B 32/07
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 428/04

BFH - Beschluss vom 13.09.2007 (IV B 32/07) - DRsp Nr. 2007/23604

BFH, Beschluss vom 13.09.2007 - Aktenzeichen IV B 32/07

DRsp Nr. 2007/23604

Gründe:

I. Streitig ist die gewerbliche Prägung einer GbR.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatten mit Vertrag vom 7. April 1998 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung gegründet. Der Zweck der GbR war die Verwaltung und Verwertung eigenen Vermögens, insbesondere des der Gesellschaft gehörenden Grundbesitzes. Gesellschafter der GbR waren drei natürliche Personen und eine GmbH. Der Gesellschaftsvertrag enthielt u.a. folgende Vereinbarungen:

"§ 6

(1) Die Gesellschafter haften gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner und quotal entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital. ...

(2) Soweit ausnahmsweise durch übereinstimmende Erklärung der Gesellschafter eine Haftung mit dem sonstigen Vermögen der Gesellschafter vereinbart wird, verpflichten sich die Gesellschafter gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen. ...

§ 7

(1) Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die geschäftsführende GmbH berechtigt und verpflichtet. ..."