Die Beschwerde ist unbegründet. Ob sie den Darlegungsanforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) genügt, kann offen bleiben. Denn ein Verfahrensmangel liegt jedenfalls nicht vor.
1. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 76 Abs. 2 FGO hat der Vorsitzende u.a. darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt werden. Diese Regelung soll ein faires Verfahren gewährleisten, bei dem der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt wird und es nicht zu einer Überraschungsentscheidung kommt. Die Rechtsverwirklichung soll nicht an Unkenntnis, Unerfahrenheit oder Unbeholfenheit des Rechtsuchenden scheitern. Eine Verminderung der Eigenverantwortlichkeit ergibt sich daraus jedoch nicht (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 76 FGO Rz 54, m.w.N.).
2. Das Finanzgericht (FG) hat danach seine Hinweis- und Aufklärungspflichten nicht verletzt.
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