BFH - Beschluss vom 13.09.2007
X B 199/06
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 20553/04

BFH - Beschluss vom 13.09.2007 (X B 199/06) - DRsp Nr. 2007/19081

BFH, Beschluss vom 13.09.2007 - Aktenzeichen X B 199/06

DRsp Nr. 2007/19081

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Ausdrücklich berufen hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 116 Abs. 3 FGO auf keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe. Seine Ausführungen in der Beschwerdebegründungsschrift erschöpfen sich --nach Art einer Revisionsbegründung-- in Einwänden gegen die vom Finanzgericht (FG) vertretene Rechtsauffassung, die streitigen Zahlungen auf verschiedene Eingangsrechnungen seien bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen. Hiermit rügt der Kläger allenfalls einen materiell-rechtlichen Fehler, welcher für sich genommen eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 24).