Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
Er hat mit seiner Rüge, das Finanzgericht (FG) habe gegen grundsätzliches Verfahrensrecht verstoßen und die Beweislast zu Unrecht umgekehrt, keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht. Denn die Beweiswürdigung und die Entscheidung über die Beweislast sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612).
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