BFH - Beschluss vom 13.10.2003
VIII B 198/03

BFH - Beschluss vom 13.10.2003 (VIII B 198/03) - DRsp Nr. 2003/14561

BFH, Beschluss vom 13.10.2003 - Aktenzeichen VIII B 198/03

DRsp Nr. 2003/14561

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

Er hat mit seiner Rüge, das Finanzgericht (FG) habe gegen grundsätzliches Verfahrensrecht verstoßen und die Beweislast zu Unrecht umgekehrt, keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht. Denn die Beweiswürdigung und die Entscheidung über die Beweislast sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612).