BFH - Beschluss vom 13.10.2005
VII B 73/05
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 63/01

BFH - Beschluss vom 13.10.2005 (VII B 73/05) - DRsp Nr. 2005/20876

BFH, Beschluss vom 13.10.2005 - Aktenzeichen VII B 73/05

DRsp Nr. 2005/20876

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid vom 21. Dezember 2000 als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei und da sich auch nicht habe feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei. Der Widerruf sei auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufrechtzuerhalten gewesen, da das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen sei und deshalb nach wie vor die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls bestehe.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf alle Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.