BFH - Beschluss vom 13.11.2002
IX B 97/02

BFH - Beschluss vom 13.11.2002 (IX B 97/02) - DRsp Nr. 2003/1384

BFH, Beschluss vom 13.11.2002 - Aktenzeichen IX B 97/02

DRsp Nr. 2003/1384

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Zulassung der Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) erforderlich.

Die Notwendigkeit einer revisionsgerichtlichen Überprüfung der Vorentscheidung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Finanzgericht (FG), das zur Frage des sog. Vollverschleißes von Gebäuden von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ausgegangen ist, der abweichenden Auffassung des FG Nürnberg (Urteil vom 13. April 1999 I 18/98, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 1070) ausdrücklich nicht gefolgt ist. Das genannte Urteil des FG Nürnberg hat der BFH inzwischen unter Hinweis auf die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung aufgehoben (BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158).

Auch eine regional unterschiedliche Praxis der Finanzverwaltung vermag eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht zu rechtfertigen, weil dieser Zulassungsgrund lediglich die Einheitlichkeit der Rechtsprechung, nicht aber auch der Verwaltungspraxis betrifft.