BFH - Beschluss vom 13.11.2002
VII B 206/02

BFH - Beschluss vom 13.11.2002 (VII B 206/02) - DRsp Nr. 2003/1415

BFH, Beschluss vom 13.11.2002 - Aktenzeichen VII B 206/02

DRsp Nr. 2003/1415

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde als Steuerberater bestellt. Nachdem das Finanzamt wegen erheblicher Abgabenrückstände des Klägers am ... November 1998 beim zuständigen Amtsgericht die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Klägers beantragt hatte und der Kläger nach Auffassung des damals noch zuständigen Finanzministeriums angesichts zwischenzeitlich aufgelaufener Abgabenschulden von ... DM nicht nachweisen konnte, dass er nicht in Vermögensverfall geraten sei, widerrief es mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. April 2000 die Bestellung des Klägers als Steuerberater. Die Klage, die sich im Verlauf des Klageverfahrens nicht mehr gegen das Finanzministerium, sondern gegen die inzwischen zuständig gewordene Steuerberaterkammer als Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) richtete, hatte keinen Erfolg.