BFH - Beschluss vom 13.11.2002
VII S 26/02 (PKH)

BFH - Beschluss vom 13.11.2002 (VII S 26/02 (PKH)) - DRsp Nr. 2003/178

BFH, Beschluss vom 13.11.2002 - Aktenzeichen VII S 26/02 (PKH)

DRsp Nr. 2003/178

Gründe:

Der beschließende Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 19. Juli 2002 dahin, dass dieser Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision (§ 116 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) in dem Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 11. Juni 2002 beantragen möchte, damit eine zum Auftreten vor dem Bundesfinanzhof (BFH) in einem solchen Beschwerdeverfahren befugte rechtskundige Person oder Gesellschaft (§ 62a FGO) für ihn die Beschwerde einlegen kann.

Dieser Antrag ist schon deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller nicht, wie erforderlich (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO --), die vorgeschriebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgelegt oder zumindest auf seine dem Finanzgericht (FG) vorgelegte Erklärung unter der Versicherung Bezug genommen hat, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht inzwischen geändert haben (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 10. März 1994 IX B 24/94, BFH/NV 1994, 823); denn es ist --woran es hier fehlt-- zeitnah nachzuweisen, dass der PKH-Antragsteller die Mittel für die beabsichtigte Prozessführung nicht selbst aufbringen kann (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 27. November 1992 III B 80/92, BFH/NV 1993, 325).