BFH - Beschluss vom 13.11.2003
V S 10/03 (PKH)

BFH - Beschluss vom 13.11.2003 (V S 10/03 (PKH)) - DRsp Nr. 2004/595

BFH, Beschluss vom 13.11.2003 - Aktenzeichen V S 10/03 (PKH)

DRsp Nr. 2004/595

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wegen Nichtzulassung der Revision. Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage des Klägers gegen die gegen seine verstorbene Ehefrau gerichtete Umsatzsteuerfestsetzung für 1998 abgewiesen. Es hatte die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. In dem Urteil hatte es den begehrten Vorsteuerabzug nicht anerkannt.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH hat keinen Erfolg.

1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach der für das Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Beurteilung des Antrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO --, § 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Zulassungsgründe für eine Revision sind nicht erkennbar. Hinsichtlich der behaupteten "Aktenunterdrückung" durch das Finanzamt finden sich im FG-Urteil keine Anhaltspunkte, die für die Möglichkeit eines Verfahrensmangels des FG als Zulassungsgrund sprechen könnten.

Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 FGO) des Klägers durch Beschluss vom 13. November 2003 als unzulässig verworfen. Damit ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und erfolglos geblieben.

2. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 1 Buchst. c des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem ).