BFH - Beschluss vom 13.11.2007
VI B 100/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 219
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen V 84/2005

BFH - Beschluss vom 13.11.2007 (VI B 100/07) - DRsp Nr. 2007/22901

BFH, Beschluss vom 13.11.2007 - Aktenzeichen VI B 100/07

DRsp Nr. 2007/22901

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog im Streitjahr 2003 als Rechtsreferendar Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er u.a. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1 250 EUR als Werbungskosten geltend. Das Arbeitszimmer befand sich in einer angemieteten 6-Zimmer-Wohnung, die der Kläger zusammen mit drei weiteren Mietern gemeinsam nutzte. Die Wohnfläche war wie folgt aufgeteilt:

Individuell genutzte Räume:

Kläger: Schlafzimmer 7,80 qm

Arbeitszimmer 17,90 qm

Mieter 2 19,60 qm

Mieter 3 24,20 qm

Mieter 4 26,30 qm

Gesamt 95,80 qm

Gemeinsame Räume:

Aufenthaltsraum 17,90 qm

Küche 13,75 qm

Bad 7,35 qm

WC 2,20 qm

Flur 39,93 qm

Gesamt 81,13 qm

Der Beklagte und Beschwerdegegner ließ die Kosten unberücksichtigt.