BFH - Beschluss vom 13.11.2007
VIII B 214/06
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 177/02

BFH - Beschluss vom 13.11.2007 (VIII B 214/06) - DRsp Nr. 2008/23

BFH, Beschluss vom 13.11.2007 - Aktenzeichen VIII B 214/06

DRsp Nr. 2008/23

Gründe:

Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung sind nicht erfüllt.

1. Dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen will, indem er auf die Kürze der mündlichen Verhandlung und die Nichterörterung seines Schriftsatzes vom 18. September 2006 in der mündlichen Verhandlung hinweist. Sollte dies der Fall sein, fehlte es insofern an der Darlegung, wozu er sich nicht habe äußern können und warum er ggf. keine zumutbare Möglichkeit gehabt habe, sich Gehör zu verschaffen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 2006 VIII B 153/05, juris; vom 8. März 2001 III B 94/00, BFH/NV 2001, 1036).

2. Soweit der Kläger die Nichteinbeziehung entscheidungserheblicher Argumente in die Urteilsfindung als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügt, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen wird mit diesem Einwand eine materiell-rechtlich fehlerhafte Tatsachenwürdigung behauptet, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).