Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeschrift überhaupt einzelne Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO mit einem Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit entnommen werden können. Jedenfalls hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) solche Gründe in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise nicht dargelegt.
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