BFH - Beschluss vom 13.11.2007
VIII B 85/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1208/07

BFH - Beschluss vom 13.11.2007 (VIII B 85/07) - DRsp Nr. 2008/3207

BFH, Beschluss vom 13.11.2007 - Aktenzeichen VIII B 85/07

DRsp Nr. 2008/3207

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeschrift überhaupt einzelne Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO mit einem Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit entnommen werden können. Jedenfalls hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) solche Gründe in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise nicht dargelegt.