BFH - Beschluss vom 13.12.2006
XI E 6/06

BFH - Beschluss vom 13.12.2006 (XI E 6/06) - DRsp Nr. 2007/2502

BFH, Beschluss vom 13.12.2006 - Aktenzeichen XI E 6/06

DRsp Nr. 2007/2502

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 2. Februar 2006 hatte der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 28. April 2005 mit entsprechender Kostenfolge als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kostenschuldner war neben einem weiteren Gesellschafter zu 50 v.H. an einer GbR beteiligt. Gegenstand der erfolglosen Klage und Beschwerde war der Gewerbesteuermessbetrag 1994.

Mit Kostenrechnung vom 20. September 2006 forderte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 29 491 EUR eine Gebühr in Höhe von 680 EUR bei dem Kostenschuldner an.

Hiergegen hat der Kostenschuldner mit Schreiben vom 22. September 2006 "Widerspruch" erhoben. Der Streitwert von 29 491 EUR sei nicht nachvollziehbar. Der Streitwert dürfe sich nicht verdoppeln, wenn Gewerbesteuermessbescheide gegen beide Gesellschafter ergangen und deshalb getrennte Klagen notwendig gewesen seien.

Die Kostenstelle hat dem Kostenschuldner die Streitwertberechnung mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 erläutert. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Die Vertreterin der Staatskasse beim BFH (Erinnerungsgegnerin) beantragt, die "Erinnerung" als unbegründet zurückzuweisen.