BFH - Beschluss vom 13.12.2006
XI E 7/06

BFH - Beschluss vom 13.12.2006 (XI E 7/06) - DRsp Nr. 2007/2503

BFH, Beschluss vom 13.12.2006 - Aktenzeichen XI E 7/06

DRsp Nr. 2007/2503

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 2. Februar 2006 XI B 91/05 hatte der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 28. April 2005 16 K 10263/00 mit entsprechender Kostenfolge als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kostenschuldner war neben einem weiteren Gesellschafter zu 50 v.H. an einer GbR beteiligt. Gegenstand der erfolglosen Klage und Beschwerde waren die einheitlichen und gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen 1991 bis 1994.

Mit Kostenrechnung vom 24. Oktober 2006 forderte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 1 523 127 EUR eine Gebühr in Höhe von 12 212 EUR bei dem Kostenschuldner an.

Hiergegen hat der Kostenschuldner mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 "Widerspruch" erhoben und geltend gemacht, der Streitwert sei überhöht.

Die Vertreterin der Staatskasse beim BFH (Erinnerungsgegnerin) beantragt, die "Erinnerung" als unbegründet zurückzuweisen.

II. 1. Der von dem Kostenschuldner erhobene "Widerspruch" ist zu seinen Gunsten als Erinnerung zu behandeln, weil dies nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der einzige in Betracht kommende Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung ist.