BFH - Beschluß vom 14.01.1998
II B 34/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 864

BFH - Beschluß vom 14.01.1998 (II B 34/97) - DRsp Nr. 1998/8971

BFH, Beschluß vom 14.01.1998 - Aktenzeichen II B 34/97

DRsp Nr. 1998/8971

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hatte den Beschwerdeführer als Zeugen zunächst zur Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 1996 geladen. Einen Tag vor diesem Termin ließ der Beschwerdeführer das FG darüber informieren, daß er aufgrund eines Insulinschocks in ein Krankenhaus eingeliefert worden sei und deshalb am Termin nicht teilnehmen könne. Der Aufforderung des FG, ein ärztliches Attest vorzulegen, kam der Beschwerdeführer am 17. Dezember 1996 durch Vorlage einer Bescheinigung eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 12. Dezember 1996 nach. Dieses hatte folgenden Wortlaut:

"x ist am 25.9.96 von mir behandelt worden. Wegen der Erkrankung waren für einige Tage größere Belastungen wie z.B. längere Reisen zu vermeiden.

X muß wegen seiner Grunderkrankung (Diabetes mellitus) beim Auftreten weiterer gesundheitlicher Belastung besonders geschont werden."