Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung ist bereits deshalb unzulässig, weil der Kläger, Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kläger) das von ihm hinsichtlich des Kostenansatzes verfolgte Rechtsschutzziel nicht benannt hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juni 1989 X E 6/89, BFHE 156, 401, BStBl II i989, 626).
Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, daß der Kläger mit Schreiben vom 7. April 1997 sowohl Revision als auch Beschwerde eingelegt und damit zwei selbständige Verfahren beim BFH eingeleitet hat, und daß die allgemeine Verfahrensgebühr für jedes bei Gericht eingeleitete Verfahren entsteht.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|