BFH - Beschluss vom 14.01.2004
VIII B 181/03
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 452/00

BFH - Beschluss vom 14.01.2004 (VIII B 181/03) - DRsp Nr. 2004/3492

BFH, Beschluss vom 14.01.2004 - Aktenzeichen VIII B 181/03

DRsp Nr. 2004/3492

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

Das FA begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen eines Verfahrensfehlers. Es stützt seine Auffassung, die Revision sei unter diesen Gesichtspunkten zuzulassen, letztlich jeweils damit, dass es die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) hätten ab Januar 1992 nicht mehr davon ausgehen können, dass sie eine Auszahlung der gutgeschriebenen und fälligen Scheinrenditen hätten durchsetzen können, beanstandet.

1. Die Frage, ob die Kläger in den Jahren 1992 bis 1994 eine Auszahlung der gutgeschriebenen Scheinrenditen hätten erreichen können, betrifft den konkreten Sachverhalt des Streitfalles und lässt keine abstrakte Rechtsfrage erkennen, deren Klärung über den Streitfall hinaus im allgemeinen Interesse läge und damit von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) wäre.