Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass das Finanzgericht (FG) gegen seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) verstoßen und damit einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begangen hat.
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