BFH - Beschluß vom 14.02.1998
I R 46/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1111

BFH - Beschluß vom 14.02.1998 (I R 46/97) - DRsp Nr. 1998/8890

BFH, Beschluß vom 14.02.1998 - Aktenzeichen I R 46/97

DRsp Nr. 1998/8890

Gründe:

I. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, war der Handel mit ... Der Geschäftsbetrieb wurde 1994 eingestellt.

Nach Durchführung einer Betriebsprüfung fand am 22. Oktober 1993 eine Schlußbesprechung statt, an der seitens der Klägerin deren ehemaliger, zwischenzeitlich verstorbener Alleingesellschafter-Geschäftsführer und die damaligen steuerlichen Berater und auf Seiten des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) der Prüfer sowie der Sachgebietsleiter teilnahmen. Anläßlich dieser Besprechung erfolgte eine tatsächliche Verständigung, die den anschließenden Steuerbescheiden zugrunde gelegt wurde. Das schriftlich niedergelegte und von den anwesenden Beteiligten unterschriebene Ergebnis der tatsächlichen Verständigung lautete wie folgt:

"1. Warenbestand 31.12.1991 = ... DM

Zuschätzungen 1989 ... DM 1990 ... DM 1991 ... DM"