BFH - Beschluß vom 14.02.2001
I B 136/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1005

BFH - Beschluß vom 14.02.2001 (I B 136/00) - DRsp Nr. 2001/8381

BFH, Beschluß vom 14.02.2001 - Aktenzeichen I B 136/00

DRsp Nr. 2001/8381

Gründe:

I. Alleingesellschafter der Klägerin, einer GmbH, ist H. Dieser und die Klägerin sind ihrerseits Gesellschafter der Beigeladenen und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin), ebenfalls einer GmbH. In der Klagesache wird darüber gestritten, ob die Klägerin von der Beschwerdeführerin Waren zu überhöhten Preisen bezogen hat, ob darin verdeckte Gewinnausschüttungen zu sehen und ob diese nach Bruttobeträgen zu bemessen sind.

Im Klageverfahren beantragte der Beklagte (das Finanzamt --FA--), die Beschwerdeführerin sowie H gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) beizuladen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wies das FA zur Begründung auf die gegen diese ergangenen Steuerbescheide für 1992 und 1993 hin, in denen die in Rede stehenden überhöhten Rechnungsbeträge als verdeckte Einlagen behandelt worden waren. Für den Fall des Obsiegens der Klägerin müssten die Bescheide geändert werden. Zwar seien die Festsetzungs- und Feststellungsfristen bereits mit Ablauf der Jahre 1997 (für 1992) und 1999 (für 1993) abgelaufen. Ausschlaggebend für die möglichen Änderungen seien indes nicht diese Zeitpunkte, vielmehr jene Zeitpunkte im August und September 1996, als die streitgegenständlichen, von der Klägerin angefochtenen Bescheide erlassen worden seien.