I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhob am 3. März 2000 beim Finanzgericht (FG) gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) Klage wegen Einkommensteuer 1991 und 1992. Diese wies das FG durch Urteil vom 14. September 2000 mit der Begründung als unzulässig ab, der Kläger habe den Gegenstand des Klagebegehrens nicht innerhalb der ihm dafür gesetzten Ausschlussfrist bezeichnet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht beantragt worden. Die Revision ließ das FG nicht zu.
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