BFH - Beschluß vom 14.02.2001
III B 56/00

BFH - Beschluß vom 14.02.2001 (III B 56/00) - DRsp Nr. 2001/10605

BFH, Beschluß vom 14.02.2001 - Aktenzeichen III B 56/00

DRsp Nr. 2001/10605

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Da die Entscheidung im Jahre 2000 zugestellt wurde, beurteilt sich die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Der Prozessbevollmächtigt