BFH - Beschluß vom 14.02.2001
III S 13/00

BFH - Beschluß vom 14.02.2001 (III S 13/00) - DRsp Nr. 2001/10609

BFH, Beschluß vom 14.02.2001 - Aktenzeichen III S 13/00

DRsp Nr. 2001/10609

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 24. Mai 2000 die Klage der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) als unzulässig abgewiesen, mit der diese die Wiederaufnahme des Verfahrens 12 K 4998/94 begehrt hatte. Das FG war der Auffassung, die Klägerin habe die Frist zur Erhebung der Restitutionsklage (§ 134 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 586 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --) versäumt. Zudem sei ein Wiederaufnahmegrund nicht schlüssig dargetan.

Das Urteil des FG ist dem Vertreter der Klägerin am 20. Juni 2000 zugestellt worden.

Hiergegen hat die Klägerin durch den Rechtsbeistand X Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die dieser sinngemäß auf den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt hat.

Mit am 16. August 2000 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schreiben hat die Klägerin --ebenfalls durch den vorerwähnten Rechtsbeistand-- für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Zur Begründung ließ sie vortragen, sie verfüge lediglich über eine Rente von ca. 800 DM und erhalte noch 500 DM von ihrem Sohn als Unterhalt.