I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meldete am 9. Mai 1990 in B in 6 Partien Fleisch von Rindern, gefroren mit Knochen, Vorderviertel, getrennt aus Interventionsbeständen zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft an. Es wurden jeweils Kontrollexemplare T5 (KE) ausgestellt und in 5 Fällen Versandverfahren T1 eröffnet. Auf den KE ist als Bestimmungsland Jugoslawien und als Verwendung/Bestimmung der Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft unter Hinweis auf die Verordnung (
Unter dem 22. Mai 1990 bzw. 1. Juni 1990 wurden 6 neue Versandverfahren eröffnet. Die hierfür ausgestellten Versandscheine T1 enthielten die identischen Angaben wie die Versandscheine vom 9. Mai 1990. Neue KE wurden nicht ausgestellt.
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