BFH - Beschluß vom 14.02.2001
VII B 174/00

BFH - Beschluß vom 14.02.2001 (VII B 174/00) - DRsp Nr. 2001/8107

BFH, Beschluß vom 14.02.2001 - Aktenzeichen VII B 174/00

DRsp Nr. 2001/8107

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meldete am 9. Mai 1990 in B in 6 Partien Fleisch von Rindern, gefroren mit Knochen, Vorderviertel, getrennt aus Interventionsbeständen zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft an. Es wurden jeweils Kontrollexemplare T5 (KE) ausgestellt und in 5 Fällen Versandverfahren T1 eröffnet. Auf den KE ist als Bestimmungsland Jugoslawien und als Verwendung/Bestimmung der Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3551/89 (VO Nr. 3551/89) der Kommission vom 28. November 1989 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 348/16) angegeben. Auf der Rückseite der Originale der KE ist in der Rubrik "Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung" jeweils die Bestätigung des Hauptzollamts B vom 9. Mai 1990 enthalten sowie die Bemerkung "Ausgang in die DDR". Die am 9. Mai 1990 eröffneten Versandverfahren wurden nicht erledigt.

Unter dem 22. Mai 1990 bzw. 1. Juni 1990 wurden 6 neue Versandverfahren eröffnet. Die hierfür ausgestellten Versandscheine T1 enthielten die identischen Angaben wie die Versandscheine vom 9. Mai 1990. Neue KE wurden nicht ausgestellt.