BFH - Beschluss vom 14.02.2005
VII B 227/04
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 3072/04

BFH - Beschluss vom 14.02.2005 (VII B 227/04) - DRsp Nr. 2005/5975

BFH, Beschluss vom 14.02.2005 - Aktenzeichen VII B 227/04

DRsp Nr. 2005/5975

Gründe:

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) klagen vor dem Finanzgericht (FG) mit einer Anfechtungs- und einer Verpflichtungsklage auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 2001, weil darin der Vorwegabzug gemäß § 10c Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes vollständig gekürzt worden ist. Das FG hat über beide Klagen noch nicht entschieden. Gleichwohl beantragten die Antragsteller im vorliegenden Verfahren, dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) gemäß § 154 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis 1 000 EUR durch Beschluss anzudrohen, um der Verpflichtung zur Änderung der Herabsetzung der Festsetzung der Einkommensteuer 2001 nachzukommen.

Das FG hat den Antrag als unzulässig abgelehnt und dabei ausgeführt, eine Vollstreckung nach § 154 FGO komme nicht in Betracht, solange der Senat noch keine Entscheidung in den beiden Klageverfahren getroffen habe. Gemäß § 154 FGO könne das FG auf Antrag Zwangsgeld festsetzen, wenn die Finanzbehörde der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkomme.