BFH - Beschluss vom 14.02.2005
VII B 311/03
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 29.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2500/02

BFH - Beschluss vom 14.02.2005 (VII B 311/03) - DRsp Nr. 2005/5785

BFH, Beschluss vom 14.02.2005 - Aktenzeichen VII B 311/03

DRsp Nr. 2005/5785

Gründe:

Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 8. Mai 2002 nahm das Finanzamt Z, in dessen Zuständigkeit im Laufe des Beschwerdeverfahrens der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eingetreten ist, wegen rückständiger Zwangsgelder in Höhe von 673,62 EUR Ansprüche der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Zahlung von Arbeitseinkommen bei der X-GmbH in Beschlag. Die Verfügung wurde der Drittschuldnerin am 13. Mai 2002 zugestellt. Nach einem Bearbeitungsvermerk in den Verwaltungsakten erfolgte die Bekanntgabe dieser Maßnahme gegenüber der Klägerin mit Zweitstück der Pfändungsverfügung und Aufstellung der Rückstände am 17. Mai 2002. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2002, zugestellt durch Niederlegung am 19. Juni 2002, zurückgewiesen. Der von der Drittschuldnerin zwischenzeitlich überwiesene Betrag in Höhe von 673,62 EUR wurde beim Rechtsvorgänger des FA entsprechend verbucht.