BFH - Beschluss vom 14.02.2008
V B 165/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 999
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II 415/2003

BFH - Beschluss vom 14.02.2008 (V B 165/06) - DRsp Nr. 2008/10139

BFH, Beschluss vom 14.02.2008 - Aktenzeichen V B 165/06

DRsp Nr. 2008/10139

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) kaufte mit notariell beurkundetem Bauträgervertrag vom 21. Dezember 1995 einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück mit einer noch zu errichtenden Gewerbeeinheit zum Preis von 600 000 DM zuzüglich 90 000 DM Umsatzsteuer.

Mit Rechnung vom 22. Dezember 1995 forderte der Verkäufer (V) eine Kaufpreisrate von 200 000 DM zzgl. 30 000 DM Umsatzsteuer, sowie mit Rechnung vom 20. Dezember 1996 eine weitere Rate von 400 000 DM zuzüglich 60 000 DM Umsatzsteuer an, die die Klägerin in den Jahren 1995 und 1996 entrichtete. Die Umsatzsteuer (Vorsteuer) 1995 und 1996 in Höhe von insgesamt 90 000 DM trat die Klägerin an V ab.

Im Jahre 1997 teilte V der Klägerin mit, dass sie das Gebäude nicht errichten könne. Aufgrund einer Bürgschaft erhielt die Klägerin die Netto-Kaufpreisraten (ohne Umsatzsteuer) am 25. Juli 1997 zurück.

In ihren Umsatzsteuererklärungen der Jahre 1995 und 1996 machte die Klägerin die Vorsteuerbeträge von 30 000 DM bzw. 60 000 DM geltend, da sie die Gewerberäume steuerpflichtig habe vermieten wollen.