BFH - Beschluss vom 14.02.2008
V S 33/07 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 817

BFH - Beschluss vom 14.02.2008 (V S 33/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/6093

BFH, Beschluss vom 14.02.2008 - Aktenzeichen V S 33/07 (PKH)

DRsp Nr. 2008/6093

Gründe:

I. Der Antragsteller, Kläger und Revisionsbeklagte (Antragsteller) ist ein eingetragener Verein, dessen Klage das Finanzgericht (FG) stattgegeben hat. Hiergegen hat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die vom FG zugelassene Revision eingelegt. Der Antragsteller ist dem Revisionsvorbringen des FA entgegengetreten und hat mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt, die Bedürftigkeit des klagenden Vereins ergebe sich daraus, dass der Verein seine gesamten Mittel "an das FA gegeben" habe. Da es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit zum Wohle von Kindern und Jugendlichen handelte, sei es der Vereinsvorsitzenden nicht zumutbar, das Verfahren mit ihrem Privatvermögen zu führen.

II. Der Antrag ist unbegründet.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine inländische juristische Person nur dann PKH, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH hat der Antragsteller nicht nachgewiesen.