BFH - Beschluss vom 14.02.2008
VII S 62/07

BFH - Beschluss vom 14.02.2008 (VII S 62/07) - DRsp Nr. 2008/11970

BFH, Beschluss vom 14.02.2008 - Aktenzeichen VII S 62/07

DRsp Nr. 2008/11970

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 6. September 2007 VII B 87/07 hat der Senat die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Eingabe, mit der er Abhilfe i.S. des § 133a Abs. 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begehrt. Zur Begründung führt er aus, dass er die Nichterhebung von Beweisen in der mündlichen Verhandlung gerügt habe, auch wenn dies nicht aus dem Sitzungsprotokoll hervorgehe. Auf die Protokollierung einer solchen Rüge habe die betroffene Prozesspartei grundsätzlich keinen Einfluss. Ein Rügeverzicht sei nicht erfolgt. Aus seiner Sicht habe er darüber hinaus in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage hinreichend dargelegt. Mit den Fragen zur Zulässigkeit der vor dem Finanzgericht (FG) erhobenen Feststellungsklage habe sich der Bundesfinanzhof (BFH) unter Verletzung des Gehörsanspruchs deshalb nicht befasst, weil die Beschwerde bereits aus formalen Gründen als unzulässig verworfen worden sei.

II. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.