BFH - Beschluss vom 14.02.2008
X B 11/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 743
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 4552/06

BFH - Beschluss vom 14.02.2008 (X B 11/08) - DRsp Nr. 2008/5441

BFH, Beschluss vom 14.02.2008 - Aktenzeichen X B 11/08

DRsp Nr. 2008/5441

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss der Beschwerdeführer begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist.