BFH - Beschluss vom 14.02.2008
X B 236/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 22380/04

BFH - Beschluss vom 14.02.2008 (X B 236/07) - DRsp Nr. 2008/6125

BFH, Beschluss vom 14.02.2008 - Aktenzeichen X B 236/07

DRsp Nr. 2008/6125

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.

1. Nach Auffassung des Klägers verstößt das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) gegen die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Damit macht er geltend, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des BFH. In diesem Fall muss in der Beschwerdebegründung substantiiert dargelegt werden, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen. Das setzt neben der Bezeichnung der Divergenzentscheidung die Bezeichnung abstrakter Rechtssätze sowohl im angefochtenen Urteil als auch in der Divergenzentscheidung voraus (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42).