BFH - Beschluss vom 14.02.2008
X B 26/08
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 254/04

BFH - Beschluss vom 14.02.2008 (X B 26/08) - DRsp Nr. 2008/6120

BFH, Beschluss vom 14.02.2008 - Aktenzeichen X B 26/08

DRsp Nr. 2008/6120

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lehnten am 19. Oktober 2007 u.a. in dem Verfahren 7 K 254/04 E vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) zwei Richter des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das FG lehnte den entsprechenden Antrag der Kläger mit Beschluss vom 12. November 2007 ab. Auf die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses ist ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Kläger reagierten mit einem Schreiben vom 29. November 2007. Darin führten sie aus, "dass besagter Beschluss gesetzeswidrig ergangen sein dürfte". Es "wird deshalb gesetzeswidriges Handeln seitens des FG Düsseldorf geltend gemacht, weil das Anliegen an den Bundesfinanzhof (BFH) übertragen werden muss".