BFH - Beschluß vom 14.03.1986
VI B 44/84
Normen:
AO (1977) § 361 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 218
BStBl II 1986, 475
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Beschluß vom 14.03.1986 (VI B 44/84) - DRsp Nr. 1996/12100

BFH, Beschluß vom 14.03.1986 - Aktenzeichen VI B 44/84

DRsp Nr. 1996/12100

»Eine vom FA wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts verfügte Aussetzung der Vollziehung endet mit der Rücknahme des Einspruchs, ohne daß es einer gesonderten Aufhebung der Aussetzungsverfügung bedarf.«

Normenkette:

AO (1977) § 361 Abs. 2 ;

Gründe:

Das seinerzeit zuständige Finanzamt S setzte die Einkommensteuer 1975 gegen die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) mit Bescheid vom 8. März 1977 fest. Die Abschlußzahlung von 263 DM wurde zum 12. April 1977 fällig gestellt. Die Kläger erhoben am 11. März 1977 Einspruch und beantragten, die Vollziehung des angefochtenen Bescheides auszusetzen. Mit Verfügung vom 29. März 1977 entsprach das Finanzamt S dem Aussetzungsbegehren "bis zur abschließenden Entscheidung über Ihren Rechtsbehelf". Mit Schreiben vom 20. Juni 1977 nahmen die Kläger den Einspruch zurück. Eine Aufhebung der Aussetzungsverfügung seitens des Finanzamts S unterblieb.

Der Beklagte und Beschwerdeführer, das inzwischen zuständige Finanzamt A (Finanzamt -FA-) hob mit Verfügung vom 13. April 1983 die Aussetzung der Vollziehung auf und forderte die Kläger auf, die in Höhe von 263 DM rückständige Einkommensteuer 1975 zum 5. Mai 1983 zu entrichten. Die Beschwerde, mit der die Kläger die Verjährung der angeforderten Steuerbeträge rügten, hatte keinen Erfolg.